Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen „Frühchentreff Karlsruhe e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Betreuung der Eltern Risikogeborener und Frühgeborener Langzeitkontakte unter betroffenen Eltern zu fördern Interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern (d,h. zum Beispiel Kontakte zu Ärzten, Schwestern und Therapeuten verschiedener Fachrichtungen pflegen)
  • Die Öffentlichkeit informieren
  • Die neonatologische Intensivmedizin, die psychosoziale Nachsorge, die Entwicklungsneurologie sowie die Forschung auf diesen Gebieten zu fördern
  • Der Verein kann aktiv in anderen Vereinen mit artverwandten Zielen mitarbeiten und dort die Mitgliedschaft anstreben.

§ 3 Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, daß es sich dabei um steuerlich unschädliche Förderungen handelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Austritt, Ausschluß der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Es gilt der Eingang der Erklärung.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. § 11 gilt entsprechend. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Besprechungsraum.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Intersessen des Vereins dies erfordern, oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder per Email durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist die Aufgabe zur Post bzw. das Versanddatum der Mail maßgebend. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung die Mitglieder per E-Mail über die genaue Art des Onlineverfahrens zu informieren und Anweisungen zur Teilnahme bereitzustellen.
Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen Buchführung und Jahresabschluss des Vorstandes und berichten an die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

  • den Haushaltsplan des Vereins
  • die Aufgaben des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

§ 10 Form der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung gefaßt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Städtische Klinikum Karlsruhe gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die neonatologische Abteilung der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin.

Karlsruhe, den 07. Dezember 2021